Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldtheorie". Diese scheitere daran, dass das Dokument vom 15.09.2006 nicht verschiedene Leistungen der Beklagten als geschuldet bestimme, von denen die wahlberechtigte Partei eine auswählen könne. Dieses Dokument bestimme nicht einmal eine einzige Leistung der Beklagten dem Inhalt nach, sondern behalte diese Bestimmung ausdrücklich späterer Einigung vor.