Das sei kein Vertrag, aus dem die C.____GmbH einen Erfüllungsanspruch ableiten könne. Die Berufung versuche vergebens, mit unbegründeten und einander ausschliessenden Alternativtheorien dagegen anzukämpfen. Der Vorinstanz habe die Klägerin noch vorgetragen, die Parteien hätten sich bereits am 15.09.2006 verbindlich auf ein Grundstück in E.____ festgelegt. Diese Theorie habe sie in der Berufung aufgegeben. Nun vertrete sie einerseits eine "Wahl-