__ stattgefunden hätten. Der Entscheid des Vorderrichters, den von der Klägerin aus dem Nichtvertrag vom 15.09.2006 abgeleiteten Anspruch abzuweisen, erweise sich als Resultat einer korrekten rechtlichen Würdigung aufgrund eines zutreffend festgestellten Sachverhalts: Die Parteien hätten im Dokument vom 15.09.2006 im Rahmen der Vertragsanbahnung den Rahmen festgehalten, in dem sie sich die zukünftige Zusammenarbeit vorgestellt hätten, dabei aber ausdrücklich eine spätere schriftliche Einigung auf ein noch zu bestimmendes Grundstück, seine Abgrenzungen und sein Flächenmass vorbehalten. Das sei kein Vertrag, aus dem die C.____GmbH einen Erfüllungsanspruch ableiten könne.