Erstmals werde in der Berufung ein ganz neuer Inhalt des MUV 06 behauptet: Es solle nun darin um die "Beschaffung eines für einen Schrottplatz mit Schrottschere geeigneten Grundstücks" gegangen sein. Neu behaupte die Klägerin ferner, dass am 15.11.2006 ein Treffen zwischen den Parteien stattgefunden habe, an welchem die Beklagte der C.____GmbH "grünes Licht" gegeben habe, in Verhandlungen über Baggerkäufe einzutreten, und dass solche Verhandlungen am 23. und 24.11.2006 vor Ort in E.____ stattgefunden hätten.