ZPO fehlten. In Rz. 22 behaupte sie erstmals, bereits etwa ein Jahr vor September 2006 habe die Beklagte "mündliche Zusagen (bzw. Absichtserklärung) … zur gemeinsamen Durchführung des geplanten Projekts" getätigt. Neu sei auch die Behauptung, die Unterzeichnung des MUV 06 am 15.09.2006 sei von den Anwesenden "ausgiebig gefeiert" worden, sowie die als Beweis dafür offerierte Beilage 152. Neu sei weiter die Behauptung der Klägerin, sie hätte einen verbindlichen Vertrag selbst auf das Risiko hin abschliessen wollen, dass sie auf dem gemieteten Grundstück keine Schrottverarbeitung würde realisieren können. Erstmals werde in der Berufung ein ganz neuer Inhalt des MUV 06 behauptet: