Darum sei ihre heutige Rüge der Gehörsverletzung ein missbräuchliches, widersprüchliches Verhalten. Haltlos sei auch die Darstellung der Klägerin, sie sei mit einem Überraschungsurteil konfrontiert gewesen. Ein solches könne nur dann vorliegen, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einer zwischen den Parteien nicht thematisierten, völlig unerwarteten Rechtsgrundlage getroffen hätte, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Beide Parteien hätten ausführlich zur Frage der Verbindlichkeit des MUV 06 plädieren können. Mit der Berufung habe die Klägerin unzulässige neue Behauptungen und Beweisanträge in den Prozess eingeführt, weil die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO fehlten.