Insbesondere sei keineswegs überraschend gewesen, dass die Beklagte die Verbindlichkeit des MUV 06 bestritten habe. Auch ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sei es der Klägerin frei gestanden, von ihrem allgemeinen Replikrecht Gebrauch zu machen und unaufgefordert eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Klägerin habe darauf aber verzichtet. Noch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Klägerin 17 neue Beweisdokumente ins Recht gelegt und ihren Vortrag entsprechend ergänzt. Die Klägerin habe ihren Vortrag sogar explizit eine "mündliche Replik" genannt. Darum sei ihre heutige Rüge der Gehörsverletzung ein missbräuchliches, widersprüchliches Verhalten.