Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht tun, d.h. nur dann, falls die Klagantwort überraschende neue Einwendungen enthalten hätte, mit denen die Klägerin schlichtweg nicht habe rechnen müssen. Der Vorderrichter sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass die Klagantwort keine solchen überraschenden und über den von der Klägerin ausgebreiteten Prozessstoff hinausgehenden Tatsachendarstellungen enthalten habe. Insbesondere sei keineswegs überraschend gewesen, dass die Beklagte die Verbindlichkeit des MUV 06 bestritten habe.