D. Mit Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 10.10.2012 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung, die anschlussweise Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids und stattdessen die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten, und zwar zusammengefasst aus folgenden Gründen: Es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Einen Anspruch auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gebe es nicht.