Mit dem Schaden aus der Nichterfüllung des MUV 06 habe sich die Vorinstanz nicht beschäftigt. Die Klägerin halte an ihren diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren fest und verweise darauf. Aufgrund des hohen Kostenrisikos reduziere die Klägerin jedoch die Schadenersatzforderung auf einen Betrag von CHF 13'031'265.45, was einem entgangenen Gewinn von CHF 14'720'300.00 abzüglich der Schadenminderung von CHF 1'689'034.55 entspreche. Eine weitere Substanziierung, wie diese Teilforderung zu berechnen sei, erübrige sich, nachdem es sich um eine einzige Forderung handle (entgangener Gewinn).