MUV 07 erfüllen zu können, dann sei es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, der Beklagten zu gestatten, sich mehr oder weniger folgenlos ohne wichtigen Grund aus dem MUV 06 zu lösen und diesen lediglich als Absichtserklärung auszulegen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die Beklagte durch den MUV 06 u.a. ganz konkret dazu verpflichtet habe, innerhalb bestimmter Frist ein für den konkreten Zweck geeignetes Grundstück zu benennen und dieses der C.____GmbH während der Dauer der auf 28 Jahre vereinbarten Zusammenarbeit mietweise zu überlassen. Mit dem Schaden aus der Nichterfüllung des MUV 06 habe sich die Vorinstanz nicht beschäftigt.