Berücksichtige man noch, dass sich die C.____GmbH in der Folge strikt an die Vereinbarungen im MUV 06 gehalten habe und im Interesse der vereinbarten Zusammenarbeit sogar bereit gewesen sei, weitere Zugeständnisse in Bezug auf Lage und Miethöhe zu machen (vgl. MUV 07) und sämtliche behördlichen Auflagen zu erfüllen, um ihrerseits ihre Verpflichtungen aus dem MUV 06 resp. MUV 07 erfüllen zu können, dann sei es mit Treu und Glauben nicht vereinbar, der Beklagten zu gestatten, sich mehr oder weniger folgenlos ohne wichtigen Grund aus dem MUV 06 zu lösen und diesen lediglich als Absichtserklärung auszulegen.