klagten einen langjährigen Hafenumschlag hätte sichern sollen. Es sei kein überzeugender Grund ersichtlich, warum eine solche Vereinbarung kein gegenseitig verpflichtender Vertrag sein solle und warum die Parteien aus einer solchen Vereinbarung keine Erfüllungsansprüche haben sollten. Berücksichtige man noch, dass sich die C.____GmbH in der Folge strikt an die Vereinbarungen im MUV 06 gehalten habe und im Interesse der vereinbarten Zusammenarbeit sogar bereit gewesen sei, weitere Zugeständnisse in Bezug auf Lage und Miethöhe zu machen (vgl. MUV 07) und sämtliche behördlichen Auflagen zu erfüllen, um ihrerseits ihre Verpflichtungen aus dem MUV 06 resp.