Aus all dem könne nur der Schluss gezogen werden, dass Anfang November 2006 die Beklagte das in ihrem Baurecht stehende Grundstück in E.____ bzw. den durch die Vertragsparteien gemeinsam definierten Teil davon als das Grundstück mitgeteilt habe, das sie bis zum 31.10.2006 entsprechend dem MUV 06 hätte mitteilen sollen. Schliesslich habe die Vorinstanz übersehen, dass es sich beim MUV 06 gegebenenfalls um einen Innominatkontrakt handeln könne, der einerseits für die C.____GmbH u.a. den Sinn gehabt habe, die Beklagte zur Beschaffung und mietweisen Überlassung eines für den gemeinsam vereinbarten Zweck geeigneten Grundstücks zu verpflichten, und der andererseits der Be-