Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesetzt. Die Beklagte habe nie wirklich bestritten, das Grundstück in E.____ nach Abschluss des MUV 06 als das Grundstück mitgeteilt zu haben, auf dem der Schrottplatz hätte realisiert werden sollen. Aus all dem könne nur der Schluss gezogen werden, dass Anfang November 2006 die Beklagte das in ihrem Baurecht stehende Grundstück in E.____ bzw. den durch die Vertragsparteien gemeinsam definierten Teil davon als das Grundstück mitgeteilt habe, das sie bis zum 31.10.2006 entsprechend dem MUV 06 hätte mitteilen sollen.