auch die für den Schrottplatz vorgesehene Teilfläche genau bestimmt und deren Abgrenzung festgelegt. Die K.____AG sei Anfang November 2006 auch bereit gewesen, ihren Betrieb auf ein anderes Grundstück umzusiedeln, wenn die Umzugskosten von der Beklagten übernommen würden. Am 15.11.2006 hätten sich die Herren X.____ und Y.____ von der Beklagten und die Herren G.____ und U.____ von der C.____GmbH in F.____ getroffen, um weitere Einzelheiten bezüglich des Grundstücks in E.____ zu besprechen. Daraufhin hätten sich die Vertragsparteien am 23. und 24.11.2006 mit Herrn Ä.____