Anfang November 2006 sei die Dr. I.____GmbH von der C.____GmbH nicht nur mit der Prüfung der Geeignetheit des Grundstücks in E.____ für einen Schrottplatz beauftragt worden, sondern bereits mit der Erzielung der entsprechenden Genehmigung. Hierfür seien im November 2006 nicht nur sämtliche erforderlichen Daten und Pläne des Grundstücks von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden, sondern die Vertragsparteien hätten am 07.11.2006 mit Dr. I.____ auch die für den Schrottplatz vorgesehene Teilfläche genau bestimmt und deren Abgrenzung festgelegt.