erfolgt, wofür folgende Fakten und Überlegungen sprächen: Bis zum 08.12.2006 habe es weder ein Schreiben der Beklagten, mit welchem diese um eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Frist nachgesucht habe, noch ein Mahnschreiben der C.____GmbH, mit welchem diese die Nichteinhaltung der vereinbarten Frist gerügt und die Beklagte in Verzug gesetzt habe, gegeben. Anfang November 2006 sei die Dr. I.____GmbH von der C.____GmbH nicht nur mit der Prüfung der Geeignetheit des Grundstücks in E.____ für einen Schrottplatz beauftragt worden, sondern bereits mit der Erzielung der entsprechenden Genehmigung.