Zumindest habe die C.____GmbH als Erklärungsempfängerin aus dem gesamten Verhalten der Beklagten beim Abschluss des MUV 06 schliessen müssen und dürfen, dass auch die Beklagte einen Bindungswillen gehabt habe und die Vereinbarung daher nicht nur eine gegenseitige Absichtserklärung, sondern ein Vertrag gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe dieser Bindungswille zu gegenseitigen, auf Erfüllung gerichteten Verpflichtungen und damit auch zu entsprechenden Ansprüchen der Vertragsparteien geführt. Soweit vereinbart worden sei, dass die Beklagte bis zum 31.10.2006 ein ganz konkretes Grundstück mitteilen solle, sei dies entgegen den Feststellungen der Vorinstanz fristgemäss