Das wirtschaftliche Risiko einer Bindung der Parteien durch den MUV 06 sei für beide Seiten überschaubar gewesen, da sich das vereinbarte Projekt auch für den Fall eines blossen Materialumschlags gerechnet hätte. Zumindest habe die C.____GmbH als Erklärungsempfängerin aus dem gesamten Verhalten der Beklagten beim Abschluss des MUV 06 schliessen müssen und dürfen, dass auch die Beklagte einen Bindungswillen gehabt habe und die Vereinbarung daher nicht nur eine gegenseitige Absichtserklärung, sondern ein Vertrag gewesen sei.