Der Vereinbarungstext habe sich auf dem Rechner der Beklagten befunden, so dass diese die Möglichkeit gehabt habe, den Wortlaut zu ändern, wenn sie lediglich eine Absichtserklärung hätte schliessen wollen. Vor der Unterzeichnung des MUV 06 hätten die Vertreter der Beklagten extra noch telefonisch die Zustimmung des Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten zur Unterzeichnung eingeholt. Anschliessend sei der Abschluss des MUV 06 bei einem Essen gross gefeiert worden. Das wirtschaftliche Risiko einer Bindung der Parteien durch den MUV 06 sei für beide Seiten überschaubar gewesen, da sich das vereinbarte Projekt auch für den Fall eines blossen Materialumschlags gerechnet hätte.