Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht reits vorgelegen. Die äussere Form und die Überschrift des MUV 06 sprächen für einen Vertrag. Auch im Text werde die Vereinbarung immer als Vertrag und nicht als Absichtserklärung bezeichnet. Der gesamte Inhalt der Vereinbarung spreche für einen Vertrag und nicht für eine blosse Absichtserklärung. Der Vereinbarungstext habe sich auf dem Rechner der Beklagten befunden, so dass diese die Möglichkeit gehabt habe, den Wortlaut zu ändern, wenn sie lediglich eine Absichtserklärung hätte schliessen wollen.