Entgegen den Mutmassungen der Vorinstanz hätten die Parteien bereits am 15.09.2006 im Rahmen des MUV 06 einen Bindungswillen gehabt, wofür folgende Fakten und Überlegungen sprächen: Die C.____GmbH habe sich Sicherheit gewünscht. Mündliche Zusagen hätten be-