klagten und des Gerichts schriftlich Stellung nehmen, was keinen ordnungsgemässen Verfahrensablauf darstelle. Dementsprechend sei das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Soweit die Vorinstanz den auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gerichteten Teil der Klage abgewiesen habe, sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft. Weder sei der Sachverhalt in den massgeblichen Punkten richtig festgestellt und zutreffend gewürdigt worden, noch sei das Recht richtig angewandt worden. Entgegen den Mutmassungen der Vorinstanz hätten die Parteien bereits am 15.09.2006 im Rahmen des MUV 06 einen Bindungswillen gehabt, wofür folgende Fakten und Überlegungen sprächen: