Ferner hätte die Vorinstanz zur Vermeidung eines Überraschungsurteils die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass sie in Bezug auf die eingeklagte Hauptforderung und den ihr zugrunde liegenden MUV 06 möglicherweise anderer Auffassung sein könnte als die Klägerin, um dieser die Möglichkeit zu geben, sich mit der abweichenden Rechtsauffassung auseinanderzusetzen. Abgesehen von ihrem mündlichen Schlussplädoyer vor dem Bezirksgericht, das erst nach der Zeugeneinvernahme und der Parteibefragung gehalten worden sei, könne die Klägerin nun erstmalig in der Berufung zu der von ihr abweichenden Rechtsauffassung der Be-