Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz der Klägerin die Möglichkeit genommen, auf die Ausführungen der Beklagten insbesondere zur Bedeutung des MUV 06 schriftlich Stellung zu nehmen. Ferner hätte die Vorinstanz zur Vermeidung eines Überraschungsurteils die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass sie in Bezug auf die eingeklagte Hauptforderung und den ihr zugrunde liegenden MUV 06 möglicherweise anderer Auffassung sein könnte als die Klägerin, um dieser die Möglichkeit zu geben, sich mit der abweichenden Rechtsauffassung auseinanderzusetzen.