Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen wie folgt: Dass die Vorinstanz bereits nach Vorliegen der Klagantwort den Schriftenwechsel geschlossen habe, sei voreilig gewesen und stelle im Ergebnis eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin dar, nachdem die Vorinstanz zur Auffassung gelangt sei, die Klage mit den von der Beklagten in der Klagantwort vorgebrachten Einwänden zum überwiegenden Teil abzuweisen. Durch dieses Vorgehen habe die Vorinstanz der Klägerin die Möglichkeit genommen, auf die Ausführungen der Beklagten insbesondere zur Bedeutung des MUV 06 schriftlich Stellung zu nehmen.