Der Klägerin sei eine Parteientschädigung von CHF 220'374.00 (inkl. MWST) und der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 611'226.00 (inkl. MWST) zuzusprechen. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen. Sie begründete ihre Anträge im Wesentlichen wie folgt: Dass die Vorinstanz bereits nach Vorliegen der Klagantwort den Schriftenwechsel geschlossen habe, sei voreilig gewesen und stelle im Ergebnis eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin dar, nachdem die Vorinstanz zur Auffassung gelangt sei, die Klage mit den von der Beklagten in der Klagantwort vorgebrachten Einwänden zum überwiegenden Teil abzuweisen.