C. Mit Berufung vom 22.08.2012 beantragte die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Verurteilung der Beklagten, der Klägerin über den zugesprochenen Betrag von CHF 450'264.90 nebst 5% Zins seit 29.01.2010 hinaus den Betrag von CHF 13'031'265.45 nebst 5% Zins seit 29.01.2010 zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 50'000.00 sei im Umfang von CHF 36'750.00 der Klägerin und von CHF 13'250.00 der Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin sei eine Parteientschädigung von CHF 220'374.00 (inkl. MWST) und der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 611'226.00 (inkl. MWST) zuzusprechen.