Der Abschluss des Übergangsmietverhältnisses vom 18.08.2008 sei daher nur im Hinblick auf die Umsetzung des MUV 07 erfolgt. Das Übergangsmietverhältnis bzw. die bezahlten Mietzinse von CHF 213'839.80 erwiesen sich durch den ungerechtfertigten Vertragsrücktritt der Beklagten als nutzlos und seien folglich zu ersetzen. Unter dem Titel negatives Interesse sei eine Forderung von total CHF 450'264.80 nebst 5% Zins seit 29.01.2010 zuzusprechen.