sichts der ungewissen Dauer des Baubewilligungsverfahrens erscheine die Lieferung im März 2008 nicht als verfrüht, weshalb die Auslagen für die Lieferung und Lagerung der Schere von EUR 48'333.80 von der Beklagten zu ersetzen seien. Das gleiche gelte auch für die Wartungskosten des Umschlagbaggers von EUR 977.70, für die Kosten für die Überführung des Umschlagbaggers von CHF 2'690.00 sowie für die Versicherungsprämien der Klägerin für die