__ erforderlich gewesen, weshalb die entsprechenden Kosten von der Beklagten zu ersetzen seien. Im Zusammenhang mit der Projektierung des Schrottbetriebs sei die N.____AG allgemein beratend tätig gewesen zwecks Erzielung einer rechtskräftigen Baubewilligung für den Schrottplatz L.____ und in Erwartung der Durchführung des MUV 07, weshalb die entsprechenden Kosten von CHF 30'154.95 von der Beklagten zu ersetzen seien. Die Rechnungen von Dr. I.____ vom 14.12.2006, 15.06.2007 und 04.08.2008 beträfen Planungs- und Projektierungskosten für den eigentlichen Schrottbetrieb, weshalb auch diese Kosten von EUR 15'000.00 zu ersetzen seien.