Das Gericht gehe davon aus, dass die C.____GmbH die finanziellen Mittel für die Realisierung des Schrottplatzes zur Verfügung gestellt und das finanzielle Risiko des Projekts getragen habe. Daher liege es auf der Hand, dass die Klägerin und die H.____GmbH & Co. KG von der C.____GmbH beauftragt worden seien, die Aufwendungen im Hinblick auf die Realisierung des Schrottplatzes zu tätigen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der entsprechende Schaden bei der C.____GmbH eingetreten sei. Man wisse nicht, ob die Baubewilligung für den Betrieb des Schrottplatzes in L.____ je erteilt worden wäre.