Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Rücktritt vom MUV 07 berechtigt gewesen, weshalb ihre Kündigung vom 24.07.2009 und ihr Rücktritt vom 21.08.2009 rechtsunwirksam seien. Nachdem die Beklagte der Aufforderung der C.____GmbH, zu erklären, dass sie vom Rücktritt Abstand nehme und den MUV 07 halten werde, nicht nachgekommen sei, habe die Beklagte ihrerseits die Vertragserfüllung vorzeitig verweigert. Die C.____GmbH sei somit zum Rücktritt vom MUV 07 berechtigt gewesen und könne das negative Vertragsinteresse geltend machen. Die C.____GmbH mache geltend, sie habe im Hinblick auf die Realisierung des Schrottplatzes in L.__