MUV 07 nicht. Auch der von der Beklagten behauptete Zweck des Vertrags, die Versorgung der Schweizer Stahlwerke mit Schrott sicherzustellen, sei nirgends festgehalten. Auch eine entsprechende mündliche Vereinbarung der Parteien sei nicht nachgewiesen. Ferner habe die C.____GmbH nicht endgültig die Erfüllung ihrer künftigen Vertragspflichten verweigert, sondern Entgegenkommen signalisiert. Demzufolge sei die Beklagte nicht