Der MUV 07 habe nie Wirkungen entfaltet, weil er noch vor dem unsicheren Eintritt der Bedingung dahingefallen sei. Vor Mietbeginn sei ein Rücktritt vom Vertrag gestützt auf die Verzugsregeln möglich. Auch ohne Mahnung gerate der Schuldner in Verzug, wenn der Fall einer vorzeitigen, ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung vorliege. Fraglich sei, ob der C.____GmbH eine vorzeitige Erfüllungsverweigerung vorzuwerfen sei. Der Export von Schrott sei im MUV 07 ausdrücklich vorgesehen und zulässig. Mündliche Nebenabreden existierten gemäss § 11 Ziff. 2 MUV 07 nicht.