Somit sei die Forderung der Klägerin auf Ersatz des positiven Interesses von CHF 50'389'205.12 zuzüglich 5% Zins seit 29.01.2010 abzuweisen. Der MUV 07 sei unter zwei aufschiebenden Bedingungen geschlossen worden, dass die Baurechtsübernahme durch die Beklagte vollzogen und rechtswirksam werde, und dass sämtliche behördlichen Auflagen erfüllt und die Bewilligungen für den Betrieb des Schrottplatzes mit Schrottverarbeitung erteilt seien. Im Baubewilligungsverfahren sei es zu Verzögerungen gekommen. Der MUV 07 habe nie Wirkungen entfaltet, weil er noch vor dem unsicheren Eintritt der Bedingung dahingefallen sei.