Selbst wenn sich die Parteien später auf das Grundstück E.____ geeinigt hätten, wäre diese Vereinbarung wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Form ungültig. Nachdem der Miet- und Umschlagsvertrag vom 14.02.2007 (MUV 07) dahingefallen sei, könne die C.____GmbH weder aus dem MUV 06 noch aus dem MUV 07 einen Erfüllungsanspruch ableiten. Somit sei die Forderung der Klägerin auf Ersatz des positiven Interesses von CHF 50'389'205.12 zuzüglich 5% Zins seit 29.01.2010 abzuweisen.