Ferner sei nach der Mitteilung der Beklagten an die C.____GmbH am 08.12.2006, dass mit einem Wegzug der K.____AG nicht mehr gerechnet werden könne, klar gewesen, dass kein Konsens über die Miete des Grundstücks in E.____ mehr zustande kommen werde. Ferner hätten die Parteien gemäss § 11 MUV 06 zum Ausdruck gebracht, dass die wesentlichen Vertragsbestimmungen, wozu auch die hinreichende Bestimmung des Mietobjekts gehöre, im Sinne eines vertraglichen Formvorbehalts schriftlich aufgesetzt werden sollten. Selbst wenn sich die Parteien später auf das Grundstück E.____ geeinigt hätten, wäre diese Vereinbarung wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Form ungültig.