____, sei nicht nachgewiesen. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien sich Ende Oktober 2006 zur Miete dieses Grundstücks in E.____ hätten verpflichten wollen. Ferner sei nach der Mitteilung der Beklagten an die C.____GmbH am 08.12.2006, dass mit einem Wegzug der K.____AG nicht mehr gerechnet werden könne, klar gewesen, dass kein Konsens über die Miete des Grundstücks in E.____ mehr zustande kommen werde.