__ wäre der Betrieb eines Schrottplatzes ohne Wegzug der Kohlehändlerin gar nicht möglich gewesen. Die Nutzung des Grundstücks durch die C.____GmbH hätte somit vorausgesetzt, dass die bisher dort tätige Kohlehändlerin während des laufenden Mietvertrags und bis zum Inkrafttreten des MUV 06 am 01.01.2007 umziehe. Dass davon habe ausgegangen werden können, für die Kohlehändlerin könne ein geeigneter Ersatzstandort gefunden werden und die K.____AG verlasse tatsächlich vorzeitig und bis zum 01.01.2007 das Gelände in E.____, sei nicht nachgewiesen.