Folglich sei Ende Oktober und im November 2006 noch keineswegs gesichert gewesen, dass die erforderlichen Bewilligungen für den Schrottplatz erteilt würden. Hinzu komme, dass die auf dem vorgesehenen Gelände einen Kohlenhandel betreibende K.____AG ein ungekündigtes Mietverhältnis mit der Beklagten bezüglich eines Teils der Parzelle gehabt habe, wovon die C.____GmbH gewusst habe. Nach Auffassung von Dr. I.____ wäre der Betrieb eines Schrottplatzes ohne Wegzug der Kohlehändlerin gar nicht möglich gewesen.