Der MUV 06 sei höchstens eine Absichtserklärung ohne rechtliche Verbindlichkeit. Die Ansicht der Klägerin, der Vertragsschuss sei später erfolgt, weil das Mietobjekt bis zum 31.10.2006 genau bestimmt gewesen sei und weil innert dieser Frist festgestanden habe, dass das Grundstück in E.____ vermietet werde, sei abzulehnen. Am 07., 16. und 23.11.2006 seien