Es liege auch keine Wahlobligation vor, weil der MUV 06 nicht auf mehrere mögliche Mietobjekte gerichtet gewesen sei. Zudem sollte die Konkretisierung der Mietsache nicht durch die Wahlerklärung einer Partei, sondern gemäss § 1 "einvernehmlich festgelegt" werden und "in einem neuen Mietvertrag" erfolgen. Mangels einer Einigung über die objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte stelle der MUV 06 auch keinen wirksamen Vorvertrag dar, aus dem ein Erfüllungsanspruch oder ein Anspruch auf Abschluss eines bestimmten weiteren Vertrags abgeleitet werden könne. Der MUV 06 sei höchstens eine Absichtserklärung ohne rechtliche Verbindlichkeit.