Am 15.09.2006 seien nicht alle wesentlichen Vertragspunkte bestimmt resp. bestimmbar gewesen, weshalb der Vertrag noch nicht geschlossen worden sei. Insbesondere sei in diesem Zeitpunkt noch völlig unklar gewesen, ob ein Schrottplatz auf einem Gelände in F.____ am Wasser überhaupt realisiert werden könne. Es sei daher naheliegend, dass die C.____GmbH den verbindlichen Vertragsschluss habe vorbehalten wollen. Es lägen keine Nachweise vor, dass der im Auftrag der Beklagten von der C.____GmbH im Sommer 2005 auf ihrem Gelände in E.____ abgebrochene Portalkran und die von G.____ im Januar 2006 bestellte Schrottschere im Hinblick auf den geplanten Schrottplatz in E.____ erfolgt seien.