Bezüglich des genauen Standorts sei festgehalten worden, dass dieser bis 31.10.2006 "mitgeteilt" werde, wobei auch hier ein neuer Mietvertrag und damit die spätere Einigung der Parteien vorbehalten worden sei. Der MUV 06 enthalte daher keine Befugnis einer Partei, den genauen Standort nachträglich einseitig zu bestimmen. Die Parteien hätten damit zum Ausdruck gebracht, dass sie erst gebunden sein wollten, wenn sie sich darüber geeinigt hätten. Am 15.09.2006 seien nicht alle wesentlichen Vertragspunkte bestimmt resp. bestimmbar gewesen, weshalb der Vertrag noch nicht geschlossen worden sei.