Die Bezeichnung des genauen Standorts sei deshalb als objektiv wesentlicher Vertragspunkt zu qualifizieren. Für die Beklagte sei somit nicht erkennbar gewesen, dass sie aus dem MUV 06 die Vermietung eines Grundstücks an irgendeinem Standort in F.____ schulde. Ferner hätten die Parteien ausdrücklich vorgesehen, dass die Abgrenzung und das Flächenmass von den Parteien "einvernehmlich festgelegt" werden sollten. Bezüglich des genauen Standorts sei festgehalten worden, dass dieser bis 31.10.2006 "mitgeteilt" werde, wobei auch hier ein neuer Mietvertrag und damit die spätere Einigung der Parteien vorbehalten worden sei.