3 des Vertrags ihre Sache gewesen, die behördlichen Bewilligungen für die Nutzung zu beschaffen. Überdies habe sich die Mieterin gemäss § 3 des Vertrags verpflichtet, ab 01.01.2007 bis zum 31.12.2035 einen Mietzins von mindestens CHF 14'000.00 pro Monat zu bezahlen. Es sei unwahrscheinlich, dass sich die C.____GmbH verbindlich zur Mietzinszahlung für "irgendein" Grundstück in F.____ nach Wahl der Beklagten habe verpflichten wollen, ohne dass vorher die Realisierbarkeit des geplanten Grossprojekts auf dem jeweiligen Gelände abgeklärt worden wäre. Die Bezeichnung des genauen Standorts sei deshalb als objektiv wesentlicher Vertragspunkt zu qualifizieren.