Die Klägerin behaupte, die C.____GmbH hätte von der Lage her "irgendein" Gelände am Wasser in F.____ oder O.____ gemietet. Es stehe jedoch fest, dass der genaue Standort des Grundstücks entscheidend dafür gewesen sei, ob eine Bewilligung für den Betrieb eines Schrottplatzes hätte erzielt werden können. Folglich sei für die C.____GmbH der genaue Standort des zu vermietenden Grundstücks objektiv wesentlich gewesen, sei es doch gemäss § 2 Ziff. 3 des Vertrags ihre Sache gewesen, die behördlichen Bewilligungen für die Nutzung zu beschaffen.