Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschreibung "Freifläche sowie Hafenumschlagsfläche" entsprochen hätten, gegeben. Folglich hätten die Parteien das Mietobjekt im MUV 06 nicht individuell und konkret bestimmt. Ausserdem sei die Höhe des Mietzinses von der Grösse der Fläche abhängig, sodass die Bezeichnung des Flächenmasses als wesentlicher Vertragspunkt zu betrachten sei. Die Klägerin behaupte, die C.____GmbH hätte von der Lage her "irgendein" Gelände am Wasser in F.____ oder O.____ gemietet.